Satzung des Bergischen Naturschutzvereins e.V.

Stand nach Änderung gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 06.11.1993

Anmerkung

Diese Satzung tritt durch Eintrag ins Vereinsregister am 07.09.1979 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung, die anläßlich der Gründung des Vereins am 10. April 1975 unter der Register-Nummer VR 1302 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach eingetragen wurde. Sie enthält eine 2. Änderung gegenüber Stand vom 25.05.1979 bzw. 07.09.1979. Gemäß außerordentlicher Mitgliederversammlung vom 28.01.1980 sind auf Verlangen des Finanzamtes Bergisch Gladbach in einer 3. Satzungsänderung Änderungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorgenommen worden. Mit der 4. Satzungsänderung gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung am 31.08.1990 und Eintragung in das Vereinsregister 1302 am 2.09.1991 wurde der Vereinsname geändert. Änderung Nr. 5 erfolgte gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 06.11.1993 und hatte die Erhöhung der maximalen Vorstandsmitgliederzahl von 9 auf 11 und die Einarbeitung der Jugendarbeit zum Inhalt.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Bergischer Naturschutzverein (RBN), im folgenden verwendete Kurzform: Der Verein. Nach der erfolgten Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.". Sitz des Vereins ist Overath.

(2) Weitere Zusatzbezeichnungen oder Bildsymbol, die Ziele und Aufgaben des Vereins verdeutlichen oder die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen herausstellen sollen, sind zulässig. Sie gelten nicht als Bestandteil des Namens.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein bezweckt den umfassenden Schutz von Natur und Umwelt, insbesondere den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie der Landschaft. Er setzt sich für einen weltweiten Natur- und Umweltschutz ein und bekämpft alle Maßnahmen und Aktivitäten, die geeignet sind, der Natur und der Umwelt vermeidbaren Schaden zuzufügen.

(2) Der Verein will durch Beratung der Behörden, der Planungsstellen und der gesetzgebenden Institutionen sowie durch Aufklärung der Bürger dazu beitragen, daß Mißstände beseitigt und bessere Umweltbedingungen geschaffen werden. Der Verein will seinerseits durch Maßnahmen aktiven Naturschutzes mithelfen, daß eine bessere Lebensqualität für Menschen, Tiere und Pflanzen erreicht wird.

(3) Der Verein fördert den Natur- und Umweltschutzgedanken im gesamten Bildungsbereich, besonders bei der Jugendbildung und im Rahmen der Jugendhilfe und der Jugendarbeit.

(4) Der Verein verfolgt im Rahmen des Vereinszwecks ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung 1977.

§ 3 Finanzmittel

(1 Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie Zuwendungen aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Der Verein erstrebt keinen eigennützigen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder eine Beitragserstattung.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Tätigkeit für den Verein erfolgt ehrenamtlich. Auslagen können in nachgewiesener Höhe auf Antrag erstattet werden, wenn sie vor ihrer Entstehung vom Vorsitzenden des Vereins genehmigt wurden. Die Erstattung soll die vergleichbaren Erstattungssätze nach den Richtlinien des öffentlichen Dienstes nicht übersteigen.

(6) Die nach § 8, Absatz 2, dieser Satzung gegründeten Arbeitskreise, Fachgruppen und Ortsverbände erhalten für die Durchführung von Maßnahmen nach § 2 dieser Satzung Zuwendungen, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Aufnahmeantrag gilt als genehmigt, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags die Aufnahme schriftlich verweigert.

(2) In den Verein können Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt.

(3) Förderer des Vereins sind Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und zur Förderung des Zwecks einen jährlichen Beitrag zu leisten bereit sind, ohne Mitglied zu sein. Sie werden vom Vorstand ernannt.

§ 5 Rechte und Pflichten des Mitglieds

(1) Ein Mitglied kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten verlangen. Es kann Anträge stellen und fordern, daß darüber im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung abgestimmt wird. Es nimmt an allen Vergünstigungen teil, die der Verein für seine Mitglieder schafft oder vermittelt. Es hat Anspruch auf Beratung und Unterstützung in allen Fragen des Natur- und Umweltschutzes.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Es ist verpflichtet, alle Äußerungen und Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit herabzusetzen, den Bestand oder die Arbeit des Vereins zu gefährden oder die Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben zu erschweren.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, pünktlich den satzungsmäßig vorgesehenen Beitrag zu zahlen.

(4) Bei Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen kann der Vorstand ein Ausschlußverfahren einleiten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 6 Ziffer 3 und Ziffer 4 dieser Satzung.

(5) Die Mitgliedschaft ruht nach Einleitung eines Ausschlußverfahrens, ferner bei Beitragsrückstand, sofern der Beitrag seit mehr als drei Monaten fällig ist und der Vorstand die Prämie schriftlich angemahnt hat.

(6) Solange die Mitgliedschaft ruht, ist das Mitglied nicht berechtigt, Anträge zu stellen oder an Abstimmungen teilzunehmen. Der Vorstand kann Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

(2) Die Mitgliedschaft kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung soll schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags seit mehr als drei Monaten im Rückstand ist und deswegen ergebnislos gemahnt wurde.

(4) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins verstößt, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.

§ 7 Beitrag

(1) Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr (- Kalenderjahr) ist am 1. Januar des betreffenden Jahres fällig.

(2) Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung, für korporative Mitglieder wird der Beitrag im Wege freier Vereinbarung durch Vorstandsbeschluß festgesetzt.

(3) Für die Erhebung der Beiträge gelten die folgenden Beitragsklassen:

(4) Zu der Beitragsklasse B zählen neben Jugendlichen (bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres), bedürftige Personen oder Personen mit geringem Einkommen, insbesondere Rentner, Studenten, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger. Die Beitragsermäßigung erfolgt auf Antrag, über den der Vorstand beschließt.

(5) Zur Beitragsklasse C zählen alle Familienangehörigen eines Mitglieds der Beitragsklasse A oder B, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft wohnen. Familien-Anschluß Mitglieder werden nur beschränkt mit Informationsmaterial versorgt, weil das Hauptmitglied der Familie bereits alle Unterlagen erhält.

(6) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. Förderer zahlen eine jährliche Zuwendung, deren Höhe vom Vorstand im Einzelfall festgelegt wird.

(7) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen einer wirtschaftlichen Notlage, bei nachgewiesener Bedürftigkeit etc. kann der Vorstand den Beitrag auf Antrag stunden, ermäßigen oder erlassen. Das Gleiche gilt für den Fall, daß die Beitragszahlung aus besonderen Gründen unzumutbar oder unbillig erscheint.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

(2) Zur Lösung bestimmter Aufgaben oder zur Forderung einer regen Vereinsarbeit kann der Vorstand Arbeitskreise, Fachgruppen, Ortsverbände und einen Beirat gründen. Er kann darüberhinaus auf Dauer angelegt oder vorübergehend Projektkommissionen gründen, die die übertragenen Aufgaben allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wahrnehmen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier und höchstens elf Vereinsmitgliedern. Die Funktionen der Vorstandsmitglieder und die Verteilung der Geschäftsbereiche innerhalb des Vorstands bleiben einer Regelung durch Vorstandsbeschluß vorbehalten.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen in Übereinstimmung mit Sinn und Wortlaut der Satzung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich zugewiesen sind.

(3) Der Vorsitzende des Vereins oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Vereinsangelegenheiten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der übrige Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig.

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Eine Vertretung bei Vorstandssitzungen ist nicht möglich.

(6) Inhalt der Beschlüsse und Ergebnis der Abstimmungen müssen schriftlich festgehalten und vom Vorsitzenden oder dem Sitzungsleiter durch Unterschrift bestätigt werden. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied <auch Ehrenmitglied) eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung auszuhändigen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder jederzeit beschlußfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplans
  2. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
  3. Wahl und Abberufung des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  4. Festsetzung der Fälligkeit und der Höhe des Jahresbeitrags
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  6. Ernennung von Ehrenrnitgliedern

(4) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. An-Stelle der Einzeleinladung genügt die frist- und formgerechte Bekanntmachung in einer Vereinszeitschrift, die allen Mitgliedern zugestellt wird. Die Einladung gilt im übrigen als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet wurde. Die Einladung an das Hauptmitglied der Familie umfaßt gleichzeitig ohne besondere Einladung an die Familien-Anschlußmitglieder (vgl. § 7 Ziffer 5 dieser Satzung).

(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es zwingend erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder gefordert wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

(6) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 11 RBN-Jugend

(1) Die RBN-Jugend ist die Jugendorganisation des Bergischen Naturschutzvereins. Mitglieder des RBN, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören der RBN-Jugend an. Die RBN-Jugend regelt die Arbeit im Rahmen dieser Satzung sowie einer RBN-Jugendsatzung eigenverantwortlich.

(2) Die RBN-Jugend erhält vom RBN Finanzmittel in Höhe eines jährlichen Betrages, den der Vorstand des RBN nach Beratung mit den RBN-Jugendsprechern festlegt. Die RBN-Jugend entscheidet über die Verwendung dieser Mittel in eigener Verantwortung.

(3) Die unter-25-jährigen RBN-Mitglieder wählen in einer eigenen Jugendmitglieder-Versammlung ihren Sprecherrat, der aus 3 Mitgliedern besteht. Der Sprecherrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und Stellvertreter. Der Sprecher ist Mitglied im RBN-Gesamtvorstandes. Die beiden übrigen Mitglieder sind im Falle der Verhinderung des Sprechers vertretun-gsberechtigt im RBN-Vorstand. Alle drei bedürfen der Bestätigung durch die RBN-Mitgliederversammlung.

(4) Der RBN-Jugendsprecher gibt in der Mitgliederversammlung des Bergischen Naturschutzvereins einen Tätigkeits- und Kassenbericht. Der Bericht kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Kassenbericht ist Bestandteil des Kassenberichtes des Bergischen Naturschutzvereins und unterliegt deshalb auch der Kassenprüfung durch die gewählten Kas-senprüfer des Vereins.

(5) Ortsverbände können Jugend- und Kindergruppen einrichten, deren Arbeit in einer Geschäftsordnung oder Satzung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Untergliederung geregelt werden kann. Den Jugend- und Kindergruppen ist von ihren Verbänden oder auf Antrag vom Gesamtverband eine angemessene Finanzausstattung bereitzustellen.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(2) Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand im Wortlaut der beantragten Änderung mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, damit sie zusammen mit der Einladung den Mitgliedern bekanntgegeben werden können.

§ 13 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Im übrigen gelten die Bedingungen wie für die Satzungsänderungen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den "Bund Natur- und Umweltschutz NW e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die folgenden Bestimmungen gelten nur insoweit, als die Satzung keine anderslautende Regelung enthält. Im Zweifelsfalle oder bei fehlender Bestimmung entscheidet der Vorstand über den Verfahrensablauf.

(2) Die Sitzungen der Vereinsorgane sind nicht öffentlich. Ausnahmen sind zulässig. Insbesondere kann der Vorstand zu allen Veranstaltungen Gäste zulassen.

(3) Ist der Vorsitzende des Vereins anwesend, leitet er die Sitzung (Sitzungs- oder Versammlungsleiter). Er übt das Hausrecht für den Verein aus. Im Falle seiner Verhinderung wird er in dieser Funktion von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

(4) Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder muß schriftlich in geheimer Wahl abgestimmt werden.

(5) Bei allen Streitigkeiten über Vereinsangelegenheiten, insbesondere über die Befugnisse der Organe oder die Auslegung der Satzung, unterwerfen sich die Beteiligten einem Schiedsverfahren. Die Einzelheiten des Verfahrens werden vom Vorstand in einer Schiedsordnung festgestellt, die von der Mitgliederversammlung gebilligt werden muß. Bis zum Inkrafttreten dieser Schiedsordnung steht allen Beteiligten der unmittelbare Rechtsweg offen.

Die vorstehende neu gefaßte Satzung ersetzt die Satzung, die anläßlich der Gründung des Vereins am 10. April 1975 in Overath (Hotel Lüdenbach) beschlossen und am 27.08.1975 unter der Registernummer VR 1302 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach eingetragen wurde. Sie tritt nach Eintragung ins Vereinsregister am 07.09.1979 in Kraft. Sie enthält eine 2. Änderung gegenüber dem Stand vom 25.05.1979 bzw. 07.09.1979. In einer 3. Satzungsänderung wurden auf Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 28.01.1980 die Forderungen des Finanzamtes erfüllt, die zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit führen sollten. In der 4. Satzungsänderung wurde gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 31.08.1990 in Bergisch Gladbach-Bensberg und gemäß Eintragung in das Vereinsregister am 02.09.1991 der Vereinsname geändert. Änderung Nr. 5 erfolgte gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 06.11.1993 und hatte die Erhöhung der maximalen Vorstandsmitgliederzahl von 9 auf 11 und die Einarbeitung der Jugendarbeit zum Inhalt.

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